Validierung

ALLGEMEINE INFORMATION

  • Anmelder die in der Türkei weder ein Sitz noch eine Hauptniederlassung haben müssen einen Bevollmächtigten ernennen.
  • Londoner Abkommen: Die Übersetzung der Patentschrift in die Türkische Sprache muss eingereicht werden.
  • 70(3) EPC: Der rechtsverbindlichen Text ist die in der Türkei eingereichte Übersetzung (unter Ausnahme von Nichtigkeitsverfahren, wenn der durch die Übersetzung zuerkannte Schutz enger ist als der Schutz in der Verfahrenssprache).
  • Es ist unbedingt darauf zu achten, dass eine präzise und korrekte Übersetzung der Patentschrift eingereicht wird, weil Verletzungsverfahren dann auf unkorrekten Texten basieren würden.
  • Unkorrekte Texte können zwar jederzeit korrigiert werden aber das Gesetz sieht es vor, dass frühere Benutzung aufgrund unkorrekter Übersetzung als legitim angesehen werden kann.
  • Da die Türkei nicht Teil des einheitlichen Patentgerichtssystems ist, sollte der sprachliche Charakter von ins Türkische übersetzten Spezifikationen sichergestellt werden, um Probleme bei der Auslegung von Ansprüchen vor nationalen Gerichten zu vermeiden.
  • Für die Einreichung der Übersetzung kann durch die Einrichtung einer Zusatzgebühr eine zusätzliche Verlängerungsperiode von drei Monaten in Anspruch genommen werden.
  • Validationsanträge müssen nicht in Begleitung einer Vollmacht eingereicht werden; dennoch bewahren wir eine Vollmacht in unseren Akten auf.